Entgegen einer weit verbreiteten Meinung handelt es sich bei den auf auf Facebook, Twitter, Instagram & Co veröffentlichten Inhalten nicht um All gemeingut, auch im Bereich der sozialen Medien gilt das Urheberrecht.
Zentrale Figur des Urheberrechts ist der Urheber als Schöpfer des Werks. Auch einfache Werke wie einzelne Fotos, nichtliterarische Texte oder kurze Musiksequenzen genießen in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Der Urheber alleine entscheidet, ob und in welchem Umfang seine Werke veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Dem Urheber ist es gestattet, Dritten entweder ausdrücklich oder konkludent Nutzungsrechte an seinen Werken einzuräumen. Dies geschieht im Internet oft durch Zusatztexte zu den Veröffentlichungen, meistens wird die Nutzung aber nur für den privaten Bereich eingeräumt. Viele Urheber machen die Nutzung auch davon abhängig, dass die von ihnen vorgeschriebene Urheberbezeichnung (Herstellerbezeichnung) ganz korrekt veröffentlicht wird.
Durch den Upload von Inhalten aus sozialen Netzwerken räumt der Urheber den sozialen Netzwerken ein Recht zur Verwendung der Inhalte ein. Aus diesem Vorgang lässt sich auch die Zulässigkeit der Weiterverbreitung der Inhalte durch Dritte innerhalb des sozialen Mediums (etwa durch die Funktion „teilen“ bei Facebook) ableiten. Sofern das erstmalige Hochladen des Werks mit dem Einverständnis der Rechteinhaber geschah, ist die Weitergabe von Inhalten innerhalb einer Plattform also zulässig. Wenn diese Voraussetzung allerdings nicht erfüllt ist, kann jede einzelne Weiterverbreitung innerhalb des Mediums rechtswidrig sein.
Rechte des Autors und der Abgebildeten
Ein Download von Texten oder Fotos ist in der Regel nur zur privaten Verwendung zulässig, jede Art von kommer zieller Weiterverwendung ohne Einverständnis des Urhebers oder Rechteinhabers ist unzulässig. Bei Fotos sind nicht nur die Rechte des Lichtbildherstellers, sondern auch die Rechte der abgebildeten Person (Recht am eigenen Bild) zu beachten. Die Zustimmung des Rechteinhabers (bei Fotos auch des Abgebildeten) ist regelmäßig auch dann notwendig, wenn das Foto oder der Textausschnitt in einem eigenen Werk verwendet wird. Beispielsweise ist der Abdruck eines Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers nur dann in engen Grenzen erlaubt, wenn der Abdruck zum Verständnis des Lesers unbedingt erforderlich ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Foto in einem Text, der sich kritisch mit dem Inhalt des Fotos auseinandersetzt, verwendet wird. Die unangenehmen Rechtsfolgen, die aus einer rechtswidrigen Verwendung von Werken resultieren können, sind gravierender als allgemein angenommen. Nach den zivilrechtlichen Bestimmungen stehen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung sowie Schadenersatz zu. Gerade in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Anwälten, die sich auf die Abmahnung von unbefugten Nutzungen von Fotos und Texten spezialisiert haben, für solche Abmahnschreiben werden oft zwischen € 1.000,00 und € 2.000,00 an Kostenersatz gefordert.
Nicht ganz so streng ist die Rechtslage bei der Verwendung von Postings. Da Texte erst ab Erreichen einer gewissen „Werkhöhe“ unter dem Schutz des Urheberrechts fallen, ist die Verwendung von ganz kurzen Texten oder ganz kurzen Statements in der Regel zulässig. Auch das „Zitierrecht“, das die Übernahme fremder Inhalte im Rahmen der Berichterstattung bzw. der kritischen Auseinandersetzung mit den Inhalten rechtfertigt, greift bei Texten eher als bei Fotos.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das Internet, insbesondere die sozialen Plattformen, kein rechtsfreier Raum sind und Urheberrechtsverstöße recht teuer werden können.