Einer der Hauptkritikpunkte am damals bestehenden System des „Closed Access“ (in Form von wissenschaftlichen Zeitschriften) war, dass die Öffentlichkeit Forschungsergebnisse dreifach finanzieren müsse: Die öffentliche Hand finanziert zunächst den Forscher, bevor ein ebenso im Staatsdienst stehender Fachkollege die betreffende Arbeit im Peer Review begutachtet. Schließlich erscheinen die Forschungsergebnisse in einer wissenschaftlichen Zeitschrift, die durch eine öffentlich finanzierte Institution vom Verlag erworben werden muss.
Innerhalb der Open-Access-Bewegung haben sich im Wesentlichen zwei Modelle herausgebildet: Der sogenannte „Goldene Weg“ besteht in der Erstveröffentlichung wissenschaftlicher Werke als Artikel in Open-Access-Zeitschriften oder sonstigen Open-Access-Publikationen im Internet. Unter dem „Grünen Weg“ versteht man die zusätzliche Bereitstellung von Publikationen, die in (Closed-Access-) Zeitschriften und Publikationen erschienen sind. Hierunter fallen vor allem Repositorien oder Dokumentenserver.
In Österreich besteht die Plattform „Open Access Network Austria“ (OANA) – sie wird von zahlreichen Institutionen unterstützt, darunter befinden sich das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung. Die Forderung des Netzwerks ist, dass bis 2025 Österreichs gesamte wissenschaftliche Publikationstätigkeit auf Open Access umgestellt wird. Das bedeutet, dass alle aus öffentlichen Mitteln hervorgegangenen wissenschaftlichen Publikationen ohne Zeitverzögerung und in der finalen Version im Internet frei zugänglich sind.
Der so gewährte „Gold Open Access“ bedeutet aus Sicht des Urheberrechts, dass jede Open-Access-Publikation eine Vereinbarung zwischen Autor* und wissenschaftlicher Institution oder Verlag voraussetzt. Das Urheberrecht kennt gesetzliche Zeitverwertungsrechte oder parallele Veröffentlichungsrechte für Autoren in sehr eingeschränktem Maße, wenn einem Verlag die Veröffentlichungsrechte bereits eingeräumt wurden. Nach geltender Rechtslage darf der Autor wissenschaftliche Arbeiten erst nach Ablauf von 12 Monaten – gerechnet ab der Erstveröffentlichung bei einem Verlag – der Öffentlichkeit frei zugänglich machen. Da in der Wissenschaft eine derart lange Frist von 12 Monaten kaum praktikabel ist, sind bei der Anwendung beider Open-Access-Modelle entsprechende Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten nötig. Vor allem bei langfristigen Verlagsverträgen werden Autoren die Zustimmung der Verlage für die freie Zugänglichmachung ihrer wissenschaftlichen Texte im Internet einholen müssen. Andererseits können sie nicht gezwungen werden, dem freien Zugang zu den von ihnen verfassten wissenschaftlichen Werken zuzustimmen. Auch Forschungsförderungsinstitutionen sind gefordert, indem sie entsprechend klare Vereinbarungen mit Wissenschaftlern treffen. Ist dies nicht der Fall, so bleibt der zentrale Grundsatz des Urheberrechts: Der Urheber alleine entscheidet, ob und in welcher Form und durch wen das eigene Werk veröffentlicht und verbreitet wird.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.