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© Nick Chong/Unsplash
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Neue Regelung für Kryptowerte

Mit der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation; „MiCAR“) wird in der EU ein einheitlicher Rechtsrahmen für all jene Kryptowerte geschaffen, die nicht unter die bereits be- stehenden EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich fallen. Das fördert Innovation.

von: Natalia Feriencikova

Der Rat der Europäischen Union hat am 16. 05. 2023 die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation; „MiCAR“) angenommen. Das Europäische Parlament hatte dem Vorschlag für die MiCAR bereits am 20. 04. 2023 zugestimmt. Die MiCAR schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für all jene Kryptowerte, die nicht unter die bereits bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich (insbesondere MiFID II) fallen. Ein harmonisierter Rechtsrahmen auf Unionsebene wird Innovation und fairen Wettbewerb fördern und zugleich ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Marktintegrität gewährleisten.

Welche Kryptowerte sind erfasst?

Unter dem Begriff „Kryptowert“ versteht man „eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, das elektronisch transferiert und gespeichert werden kann, und dafür die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder eine vergleichbare Technologie verwendet.“ Somit fällt der Großteil der klassischen Kryptowerte in den Anwendungsbereich der MiCAR. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Kryptowerte, die als „Finanzinstrumente“ im Sinne der MiFID II gelten (Security Tokens) sowie Kryptowerte, die einzigartig und somit nicht gegen andere Kryptowerte austauschbar sind (wie NFT).

Drei Kategorien

Die MiCAR unterscheidet zwischen drei Kategorien von Kryptowerten, nämlich:

1. wertreferenzierte Token
Solche sind an mehrere gesetzliche Währungen, eine oder mehrere Waren oder einen oder mehrere Kryptowerte oder einen Korb solcher Werte als Bezugsgrundlage gekoppelt. Sie zielen darauf ab, wertstabil zu bleiben.

2. E-Geld Token
Diese sind zwecks Wertstabilisierung an eine einzige gesetzliche Währung gekoppelt und dienen in erster Linie als Zahlungsmittel.

3. andere Kryptowerte
Diese Auffangkategorie erfasst einerseits Utility Token (Tokens, welche Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung des Emittenten ermöglichen) und andere Token, wie z. B. Bitcoins.

Pflichten unter der MiCAR

Die MiCAR schafft bestimmte Pflichten für Personen, die in der EU Kryptowerte ausgeben (Primärmarkt) sowie Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen (Sekundärmarkt).

Einerseits müssen Personen, welche Kryptowerte ausgeben, ein Kryptowert-Whitepaper erstellen. Dieses ist eine Art abgeschwächter Wertpapierprospekt, welcher Informationen zum Emittent, zum öffentlichen Angebot und zum ausgegebenen Kryptowert, enthält. Aufgrund des notifizierten bzw. genehmigten Kryptowert-Whitepaper können Emittenten ihre Kryptowerte in der gesamten EU anbieten. Zusätzlich müssen Emittenten wertreferenzierter Token eine Zulassung der nationalen Aufsichtsbehörde beantragen.

Ferner benötigen Personen, welche eine der in MiCAR aufgelisteten Krypto-Dienstleistungen gewerblich erbringen, eine Zulassung der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde. Die erteilte Zulassung ist in der gesamten EU gültig.

Ab wann kommt die MiCAR zur Anwendung?

Die MiCAR wird grundsätzlich 18 Monate nach deren Inkrafttreten in vollem Umfang zur Anwendung gelangen. Pflichten in Bezug auf wertreferenzierte Token und E-Geld Token werden bereits 12 Monate nach dem Inkrafttreten der MiCAR anwendbar.

Lesen Sie den ungekürzten Artikel auf Seite 42 der aktuellen Ausgabe 3-23 oder am Austria Kiosk!

Natalia Feriencikova ist Rechtsanwältin bei LANSKY, GANZGER, GOETH & PARTNER (LGP) und Mitglied des Teams „Corporate, M&A and Capital Markets“ sowie „Blockchain & Cryptocurrencies“. Sie vertritt Klienten in den Bereichen Gesellschaftsrecht/M&A, Immobilienrecht und Banken- und Kapitalmarktrecht.


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