Das einheitliche europäische Patentgericht bekommt eine lokale Kammer in Österreich. Das hat der Ministerrat am Dienstag auf Antrag von Technologieminister Alois Stöger beschlossen. Für Stöger geht es darum, heimischen Unternehmen die besten Rahmenbedingungen für das künftige einheitliche EU-Patent zu bieten. Der Vorteil: Dank einer lokalen Kammer in Österreich können Verfahren, also z.B. Patentverletzungsklagen, im Land und in der Landessprache geführt werden. Das spart sehr viel Aufwand und Kosten, zudem sichert es den Innovationsstandort mit Know-how im Bereich spezialisierter Rechtsdienstleistungen.
Eingerichtet wird die lokale Kammer des Einheitlichen Patentgerichts in den Räumlichkeiten des Österreichischen Patentamts, die Kosten dafür trägt das Technologieministerium.
Struktur des Einheitlichen Patentgerichts mit Zentralkammer in Paris und regionalen und lokalen Kammern in den Mitgliedsstaaten
Das EU-Patent wird durch ein europaweit einheitliches Rechtsschutzsystem mit einem Einheitlichen Patentgericht ergänzt. Damit wird eine einheitliche Rechtsprechung in Patentangelegenheiten sichergestellt. Das Einheitliche Patentgericht wird für Verfahren in Bezug auf bestehende europäische Patente und für das künftige europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zuständig sein, d.h. unter anderem für Patentnichtigkeitsklagen (derzeit in Österreich: Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts) und für Patentverletzungsklagen (derzeit in Österreich: das Handelsgericht Wien). Strukturell soll die Erstinstanz aus einer Zentralkammer (mit Hauptsitz in Paris und Nebensitzen in London und München) und mehreren lokalen bzw. regionalen Kammern in den Mitgliedstaaten bestehen.
Die lokale Kammer verhandelt folgende Verfahren betreffend Europäische Patente (mit und ohne einheitliche Wirkung): * Klagen wegen (drohender) Verletzung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten * Klagen auf Erlass von einstweiligen (Sicherungs-)Maßnahmen und Verfügungen * Klagen auf Schadenersatz * Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung vor der Erteilung eines Patents * Klagen auf Zahlung einer Lizenzvergütung.
Die Klagen sind bei der Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet die Verletzung erfolgt ist, zu erheben, subsidiär bei der Lokalkammer in dem Vertragsmitgliedstaat, in dessen Gebiet der Beklagte bzw. einer der Beklagten seinen Wohnsitz, Sitz seiner Hauptniederlassung oder seinen Geschäftssitz hat. Österreichische Beklagte können somit jedenfalls ihr Recht im eigenen Land verteidigen. Man kann aber auch aktiv bei der lokalen Kammer klagen, und zwar dann, wenn die Rechtsverletzung in Österreich stattgefunden hat.
EU-Patent stärkt Innovationsstandort
"Das EU-Patent bedeutet weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit und niedrigere Kosten. Das stärkt den Innovationsstandort. Vor allem Kleine- und Mittlere Unternehmen bekommen damit einen besseren und sehr viel einfacheren Zugang zum EU-weiten Patentschutz", betont Technologieminister Stöger.
Die europäischen Rechtsakte für das einheitliche EU-Patent treten dann in Kraft, sobald sie von 13 EU-Staaten ratifiziert wurden. Österreich war das erste Mitgliedsland, das die Verträge ratifiziert hat. Bis dato haben sechs weitere EU-Staaten ratifiziert, und es wird damit gerechnet, dass im Laufe des Jahres 2015 die erforderliche Zahl von Ratifizierungen erreicht wird und das EU-Patent und das einheitliche Rechtsschutzsystem angewendet werden kann.
Der größte Kostenfaktor, nämlich die Übersetzungskosten in alle Landessprachen, wird zukünftig wegfallen. Das EU-Patent muss nur in drei Sprachen, Deutsch, Englisch und Französisch, vorliegen. Während man heute für die Patentanmeldung und Validierung in den allen EU-Staaten auf Kosten von 32.000 Euro kommt, wird das EU-Patent nach Angaben der Kommission nur noch rund 5.000 Euro kosten.