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„Flexible Kapitalgesellschaft“

Natalia Feriencikova, Rechtsanwältin bei Lansky, Ganzger, Goeth & Partner, über die neue Gesellschaftsform und darüber, was sie österreichischen Unternehmen bietet.

von: Natalia Feriencikova

Mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG), welches Teil des Ende des Jahres beschlossenen Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023 (GesRÄG 2023) ist, wurde in Österreich die seit langem erwartete neue Gesellschaftsform, welche durch mehr Flexibilität gekennzeichnet ist, eingeführt. Die „Flexible Kapitalgesellschaft“ (kurz „FlexKapG“ oder „FlexCo“) baut auf internationalen Beispielen auf und wurde für die spezifischen Bedürfnisse von Start-ups und Jungunternehmer:innen geschaffen. Nicht zu vergessen ist, dass auch bestehende GmbH oder Aktiengesellschaften in eine FlexCo umgewandelt werden können. Angelehnt ist die FlexCo grundsätzlich an die Rechtsform der GmbH. Das österreichische GmbH-Gesetz kommt auch subsidiär für die Flex- Co zur Anwendung. Dennoch wurden einige bewährte Bestimmungen aus dem österreichischen Aktienrecht übernommen, welche die Flex- Co flexibler und somit attraktiver machen.

Gründung einer FlexKapG

Die FlexCo kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Das gesetzliche Mindeststammkapital der FlexCo beträgt 10.000,– Euro, wobei bei einer Bargründung das Stammkapital zu einem Viertel, jedoch mindestens zu 5.000,– Euro aufgebracht werden muss. Neben den klassischen Geschäftsanteilen kann die FlexCo auch eine neue, stimmrechtslose Anteilsklasse, die sogenannten „Unternehmenswert-Anteile“, in einem Ausmaß von unter 25 Prozent des Stammkapitals ausgeben. Damit wird die stimmrechtslose Beteiligung am Unternehmenserfolg der FlexCo ermöglicht, welche sich besonders für Mitarbeiter:innen eignet. Die Inhaber:innen der Unternehmenswert-Anteile werden nicht im Firmenbuch eingetragen, sondern nur in einem von der Geschäftsführung geführten Anteilsbuch. Die Inhaber:innen können ihre Unternehmenswert-Anteile durch einen einfachen schriftlichen Vertrag übertragen; die Involvierung eines Notars oder Rechtsanwalts ist nicht erforderlich.

Flexible Finanzierungsinstrumente

Die bislang nur bei Aktiengesellschaften möglichen Kapital- und Finanzierungsmaßnahmen sind nun auch bei der FlexCo zulässig. Zu nennen sind hier die Instrumente der bedingten Kapitalerhöhung sowie des „genehmigten Kapitals“. Der Erwerb eigener Anteile, welcher bislang nur bei der Aktiengesellschaft möglich war, ist nun auch bei der FlexCo erlaubt. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an der FlexCo wurde vereinfacht, indem es für eine Anteilsübertragung keines Notariatsakts mehr bedarf. Statt einem Notariatsakt reicht auch eine von einem Rechtsanwalt errichtete Privaturkunde.Vereinfacht wurde auch die schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg. Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass für eine Abstimmung auf schriftlichem Weg das Einverständnis aller Gesellschafter:innen nicht erforderlich ist. Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform (z. B. per E-Mail) ausreicht. Auch die Abhaltung virtueller Versammlungen in Form von Videokonferenzen wurde nun gesetzlich ermöglicht.

Lesen Sie diesen Artikel auf Seite 25 der aktuellen Ausgabe 1-24 oder am Austria Kiosk!


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